AGB

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Die Simply Trade GmbH dankt für Ihre Bestellung, die wir unter ausschließlicher
Geltung der nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen annehmen.
I. Geltungsbereich
1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von
Paragraf 310 Absatz 1 BGB für alle Verträge, die mit der T & J Capital GmbH abgeschlossen werden.
Die Daten der Verkäuferin lauten:
Simply Trade GmbH, Turmstraße 49 in 23843 Bad Oldesloe, E-Mail:
kontakt@simply-trade.de. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung
zustimmen.
2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit
es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde dem Anbieter gegenüber nach
Vertragsschluss abgibt (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder
Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen
Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des
Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
5. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Kunden schriftlich, per Telefax oder E-
Mail mitgeteilt. Widerspricht der Kunde einer Änderung nicht innerhalb von 4 Wochen nach
Zugang der Änderungsmitteilung, gelten die Änderungen als genehmigt. Der Anbieter wird den
Kunden bei Fristbeginn auf die Rechtsfolgen des Schweigens besonders hinweisen.
II. Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß Paragraf 145 BGB anzusehen ist, können wir
diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
Die Abwicklung der Bestellung und Übermittlung aller im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss
erforderlichen Informationen erfolgt telefonisch, schriftlich oder elektronisch, zum Teil automatisiert.
Der Besteller hat deshalb sicherzustellen, dass die von ihm bei uns hinterlegten Kontaktdaten
zutreffend sind.
III. Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch
in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir
erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des
Bestellers nicht innerhalb der Frist von Abschnitt II annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich
zurückzusenden.
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IV. Preise und Zahlung
1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk
ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der
Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das von uns genannte Konto zu erfolgen. Der
Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort nach Erhalt der Ware zu zahlen.
Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die
Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen
veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach
Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
V. Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und sein Anspruch von uns anerkannt,
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
VI. Lieferzeit
1. Lieferfristen oder Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, soweit nicht etwas anderes
in Textform vereinbart ist.
2. Die Liefer- und Leistungsverpflichtung des Anbieters steht unter dem Vorbehalt richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3. Soweit die Auslieferung durch Umstände höherer Gewalt verzögert wird, insbesondere bei
Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, wie Streik und rechtmäßiger Aussperrung,
sowie beim Eintritt sonstiger Hindernisse (Corona/ Krieg), die für den Anbieter unvorhersehbar
sind und welche er nicht zu vertreten hat (Nichtverfügbarkeit der Leistung), verlängert sich die
Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch, soweit solche Umstände bei Lieferanten des Anbieters
eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Kunden unverzüglich
mitgeteilt.
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt
auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
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VII. Gefahrübergang bei Versendung
1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an
den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs
oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
2. Teillieferungen durch den Anbieter sind unter Berücksichtigung seiner Interessen zulässig, es
sei denn sie sind für den Kunden unzumutbar. Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn
dem Kunden durch die Teillieferung ein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten
entstehen, die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks
nicht verwendbar ist, oder die Lieferung der restlichen bestellten Waren nicht sichergestellt
ist.
3. Verlust oder äußerlich erkennbare Beschädigungen der Ware sowie eine Überschreitung der
Lieferfrist sind bei Ablieferung gegenüber dem Frachtführer hinreichend deutlich anzuzeigen
(§ 438 HGB). Der Kunde stellt dem Anbieter unverzüglich eine Kopie der Anzeige zur
Verfügung.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher
Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn
wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache
zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die
Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese, sofern es sich um
hochwertige Güter handelt, auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten
durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange
das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter
ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß Paragraf 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns
entstandenen Ausfall.
3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr
berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-
Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur
Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
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4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens
und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der
Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die
Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt
als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen
den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung
der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese
Abtretung bereits jetzt an.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben,
soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
IX. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach Paragraf 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten
Ware bei unserem Besteller. Bei gebrauchten Waren wird die Gewährleistung für Mängel
vollständig ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Soweit das Gesetz gemäß Paragraf 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke),
Paragraf 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und Paragraf 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere
Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere
Zustimmung einzuholen.
3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits
zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter
Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit
zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von
vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder
Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für
diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und
Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns
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gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht
worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
X. Haftung
1. Der Anbieter haftet dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften auf Schadens- und
Aufwendungsersatz bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit
sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder
einer von ihm übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Der Anbieter haftet ferner bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut
und vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung des Anbieters jedoch auf den Ersatz des
vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens beschränkt.
3. Im Übrigen ist die Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz – gleich aus welchem
Rechtsgrund – ausgeschlossen.
XI. Sonstiges
4. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
5. Wir gewährleisten die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug
auf von uns im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobenen, verarbeiteten und genutzten
personenbezogenen Daten des Kunden bzw. seiner Erfüllungsgehilfen. Weitere Informationen
finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
6. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher auch internationaler
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten der Sitz der Niederlassung des Anbieters.